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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 28.03.2012
1 L 279/12.TR -

Sexueller Missbrauch von Kindern: Straffällig gewordener Ausländers darf ausgewiesen werden

Ausweisung auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie im Hinblick auf europarechtlich garantierten Schutz des Privatlebens verhältnismäßig

Die Ausweisung eines Ausländers, der im Bundesgebiet straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der den Antrag stellende, aus dem Irak stammende Ausländer des zugrunde liegenden Falls war 2010 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe und 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Daraufhin hat der Landkreis die streitgegenständliche, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung erlassen.

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen Ausweisung

Zu Recht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die sofort vollziehbare Ausweisung des Antragstellers erforderlich machten. In Ansehung der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils verfüge der Antragsteller über ein erhebliches Gewaltpotential, das er rücksichtslos einsetze. Zudem bestehe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Wiederholungsgefahr. Seine Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (der Antragsteller ist Vater eines im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindes) sowie des europarechtlich garantierten Schutzes des Privatlebens verhältnismäßig. Familiäre Beziehungen zu seinem minderjährigen Kind unterhalte er nicht. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei nicht erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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