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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.06.2010
3 K 101/10.TR -

VG Trier: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen gefälschter Gebührenquittungen rechtmäßig

Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört

Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der betreffende Polizeibeamte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt. Drei dieser Quittungen hat er bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 Euro behielt er für sich selbst.

Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung

Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.

Polizeibeamter legt beamtenunwürdige Haltung an den Tag

Dies sahen auch die Richter des Verwaltungsgerichts Trier so und sprachen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe.

Tatausführung war geprägt durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen

Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen eventuellen Milderungsgrund vermochten die Richter nicht festzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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Dokument-Nr.: 10059 Dokument-Nr. 10059

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