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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.11.2022
- 7 K 1537/22.TR -
Unzulässiges Bürgerbegehren gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Begründung des Begehrens auf den Unterschriftenlisten genügen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass das gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Züsch gerichtete Bürgerbegehren unzulässig ist.
Die Ortsgemeinde Züsch finanzierte den Ausbau von Verkehrsanlagen bislang über die Erhebung einmaliger
Begehren auf den Unterschriftenlisten unzureichend begründet
Das VG hat die Klage abgewiesen, da das
Wiederkehrende oder einmalige Beiträgen nicht hinreichend klar und verständlich dargestellt
Die parallel bestehenden Möglichkeiten der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen über die Erhebung von wiederkehrenden oder einmaligen Beiträgen einschließlich ihrer Folgewirkungen für den Adressatenkreis seien für den uninformierten Bürger nicht hinreichend klar und verständlich gegenübergestellt und erläutert. Stattdessen werde die faktische Ausgangslage und die bisher geführte Diskussion zwischen den Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Ortsgemeinde Züsch als bekannt vorausgesetzt, was nicht ausreiche.
Auf Übergangs- bzw. Verschonungsregelung nicht eingegangen
Zudem gehe die Begründung nicht auf die von der Ortsgemeinde umgesetzte Übergangs- bzw.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32505
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