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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22.06.2006
5 G 809/06(V) -

Vorläufig keine sofortige Schließung eines Wiesbadener Wettbüros

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Eilantrag des Betreibers eines Sportwettbüros in Wiesbaden stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine mit Sofortvollzug versehene Schließungsverfügung wiederhergestellt.

Am 09.06.2006 untersagte das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden dem Antragsteller die weitere Annahme und Vermittlung von Wetten an einen in Österreich lizensierten Wettanbieter, verfügte die Schließung des Wettbüros innerhalb von 7 Tagen und ordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers den Sofortvollzug an. Damit hat die Behörde allerdings - so das Verwaltungsgericht - keine hinreichenden Gründe für die sofortige Durchsetzung der Verfügung zum Schutz der Allgemeinheit angeführt. Denn die Strafbarkeit stehe nicht zweifelsfrei fest. Auch wenn das Ordnungsamt grundsätzlich noch für eine Übergangszeit befugt sei, aufgrund der landesrechtlichen Regelungen des Sportwetten- und Lotteriegesetzes das staatliche Monopol auszuüben und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private ordnungsrechtlich zu unterbinden (das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 28.03.2006 das inhaltlich vergleichbare bayerische Staatslotteriegesetz zwar für verfassungswidrig, aber für eine bis zum 31.12.2007 bestimmte Übergangsfrist noch für anwendbar erklärt), so könne doch - was die Anordnung des Sofortvollzugs betreffe - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers ausgegangen werden. Das erkennende Gericht bezog sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005, nach der wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der entsprechenden Strafnorm des § 284 StGB mit europarechtlichen Vorschriften der Sofortvollzug gerade nicht auf diese Vorschrift gestützt werden könne.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat diese Entscheidung weiter Geltung, während das Ordnungsamt sie durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 als überholt ansieht. Da sonstige, das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Schließung nachvollziehbar dargelegten Gründe im angefochtenen Bescheid nicht genannt wurden, war nach Überzeugung des Gerichts der Regelfall (dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat) wiederherzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 23.06.2006

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Dokument-Nr.: 2579 Dokument-Nr. 2579

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