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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 12.11.2020
- 7 L 1257/20.WI -
VG Wiesbaden: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Jahrgangsstufe 1
Mund-Nasen-Bedeckung für Jahrgangsstufe 1 angemessen
In einem Eilverfahren wandte sich ein Schüler, der die 1. Klasse besucht, gegen das durch die „Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Schulen der Landeshauptstadt Wiesbaden“ angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Präsenzunterricht der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte diesen Eilantrag durch Beschluss vom 12.11.2020 ab.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zum Tragen einer
Örtlich zuständige Behörden dürfen weiterführende Maßnahmen anordnen
Zwar bestimme § 3 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Corona-Verordnung, dass die Pflicht zum Tragen einer
Maskenpflicht in Jahrgangsstufe 1 geeignet und angemessen
Die von Kindern ausgehende Ansteckungsgefahr könne nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht als gering eingestuft werden. Die durch die angegriffene Allgemeinverfügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer
Regelmäßige Maskenpausen alle 45 Minuten
Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsenzunterricht sei auch angemessen. Sie würde nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Be-deckung tragen können, gelten. Ferner sei das Tragen einer
Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutz bei körperlichen Einschränkungen
Es bestünde auch die Möglichkeit, bei körperlichen Einschränkungen, die dem Tragen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29471
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