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Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29.04.2020
- 6 L 456/20 -
Corona-Pandemie: Erlaubnis zur Öffnung eines Sportgeschäfts mit Verkaufsflächengröße von mehr als 800 qm
Kein Vorliegen eines sachlichen Grunds für Beschränkung auf 800 qm
Das Verwaltungsgericht Saarland hat entschieden, dass ein Sportgeschäft mit einer größeren Verkaufsfläche als 800 qm öffnen darf. Es besteht kein sachlicher Grund für die Beschränkung auf 800 qm.
Die von der Landesregierung erlassene Verordnung zur Bekämpfung der
Unzulässigkeit der Beschränkung der Verkaufsfläche wegen Ungleichbehandlung
Das Verwaltungsgericht Saarland hat dem Eilantrag stattgegeben, weil die in § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 der Coronaverordnung getroffenen Regelungen im konkreten Fall der Antragstellerin voraussichtlich nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien. Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass ein sachlicher Grund für die die Antragstellerin nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der
Keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Die Freistellung von Buchhandlungen sowie Fahrradgeschäften von dem Verbot des § 5 Abs. 4 Satz 1 Corona-Verordnung ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28684
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