Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: VRS 102, 441
Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 102, Seite: 441
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
VRS 102, 441:
Bundesgerichtshof, Urteil vom19.03.2002
- VI ZR 333/00 -
BGH zur rechtlichen Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr
Inline-Skates sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie sind "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 I StVO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht führt aus, dass eine Regelung durch den Gesetzgeber hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Inline-Skates wünschenswert wäre. Aufgrund der Einstufung als ähnliche Fortbewegungsmittel hat der BGH klargestellt, dass Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn gefahren werden dürfen, weil die Inline-Skater dort stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater haben sich daher bis zu einem neuen Gesetz ebenso zu verhalten wie Fußgänger und dieselben Wege zu benutzen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, müssen sie den linken Fahrbahnrand benutzen. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle VRS 102, 441 wird teils auch als „VRS 102, S. 441“ zitiert.