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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2002
- VI ZR 333/00 -
BGH zur rechtlichen Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr
BGH fordert vom Gesetzgeber Regelungen für Inline-Skater
Inline-Skates sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie sind "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 I StVO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht führt aus, dass eine Regelung durch den Gesetzgeber hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Inline-Skates wünschenswert wäre. Aufgrund der Einstufung als ähnliche Fortbewegungsmittel hat der BGH klargestellt, dass Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn gefahren werden dürfen, weil die Inline-Skater dort stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater haben sich daher bis zu einem neuen Gesetz ebenso zu verhalten wie Fußgänger und dieselben Wege zu benutzen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, müssen sie den linken Fahrbahnrand benutzen.
Im zugrundeliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog.
Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt.
OLG Oldenburg (Berufungsgericht) bewertete Inline-Skates als Fahrzeuge
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach nur zu 40 % für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen. Es hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Klägerin sei zur Last zu legen, daß sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien.
BGH: Inline-Skates sind keine "Fahrzeuge" sondern "ähnliche Fortbewegungsmittel" iSd. StVO
Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet.
BGH wünscht sich eine gesetzliche Regelung für Inline-Skater in der StVO und schlägt eine vorläufige Regelung vor
Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für
Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln sind, hielt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Nach ihrem eigenen Sachvortrag fuhr die Klägerin denn auch tatsächlich nicht am linken Fahrbahnrand, wie es grundsätzlich für Fußgänger vorgeschrieben ist, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen keinesfalls gestattet. Vielmehr wäre sie - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte - unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Da sie dies nicht beachtet hat, mußte sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Bemessung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen ließ.
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StVO § 24 Abs. 1
Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber - als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)
Jahrgang: 2002, Seite: 262 DAR 2002, 262 | Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA)
Jahrgang: 2002, Seite: 921 JA 2002, 921 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2002, Seite: 756 MDR 2002, 756 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2002, Seite: 1955 NJW 2002, 1955 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2002, Seite: 225 NZV 2002, 225 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2002, Seite: 234 r+s 2002, 234 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2002, Seite: 727 VersR 2002, 727 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 102, Seite: 441 VRS 102, 441 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2002, Seite: 335 zfs 2002, 335
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