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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2009
- 9 U 219/08 -
Keine Verkehrsicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Karosserieschäden durch herabfallende Eicheln
PKW-Eigentümer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz
Ein Grundstückseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine Maßnahmen zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln ergreifen. Insbesondere muss er keine tiefer hängenden Äste als "Bremsvorrichtung" belassen. Vielmehr gehören Schäden durch herabgefallene Eicheln zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2007 kam es an einem PKW zu Karosserieschäden durch herabgefallene Eicheln. Der Eigentümer des Fahrzeugs machte dafür den Eigentümer des Grundstücks verantwortlich, auf dem die Eiche stand, und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Er behauptete nämlich, dass durch die Entfernung der unteren Äste im Rahmen eines vom Grundstückseigentümer vorgenommen Baumschnitts die Eicheln ungebremst herabfallen konnten.Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Es führte dazu aus, dass der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht durch den Baumschnitt nicht... Lesen Sie mehr
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