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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2009
- 9 U 219/08 -
Keine Verkehrsicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Karosserieschäden durch herabfallende Eicheln
PKW-Eigentümer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz
Ein Grundstückseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine Maßnahmen zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln ergreifen. Insbesondere muss er keine tiefer hängenden Äste als "Bremsvorrichtung" belassen. Vielmehr gehören Schäden durch herabgefallene Eicheln zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2007 kam es an einem
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Es führte dazu aus, dass der
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des PKW-Eigentümers daher zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Karosserieschäden haben nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Grundstückseigentümers beruht.
Keine Pflicht zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe keine Pflicht den Herabfall von
Baumschnitt begründete keine Schadenshaftung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.09.2008
[Aktenzeichen: 6 O 222/08]
Jahrgang: 2010, Seite: 537 NJW-RR 2010, 537 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2010, Seite: 297 NZV 2010, 297
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Dokument-Nr. 17741
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