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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2013
- 1 W 734/11 -
Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen
Darin liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, so kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen an den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen (vgl. § 1355 Abs. 4 BGB). Die Schreibweise des Familiennamens erfolgt dann mit einem Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen (Begleitnamen). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen. Der Ehemann wollte jedoch weiterhin seinen Geburtsnamen tragen. Dazu sollte der Name vor dem Ehenamen vorangestellt werden und zwar ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen hingegen mit Bindestrich in das Familienregister ein. Dagegen wendete sich der Ehemann. Er wollte "seine Familiengeschichte nicht vor sich her tragen".Das Kammergericht entschied gegen den Ehemann. Denn der Familienname habe gemäß § 1355 Abs. 4 BGB einen Bindestrich aufweisen müssen. Die Begriffe "voranstellen" und "anfügen" bedeuten, dass... Lesen Sie mehr
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