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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.1992
- V ZR 82/91 -
Nachbar muss Froschgequake aus Gartenteich erdulden
Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten im Nachbarteich
Nachbarn müssen Froschgequake erdulden und können grundsätzlich nicht verlangen, dass die Frösche entfernt werden, weil Frösche nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hausbesitzer (Beklagter) auf seinem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen Teich mit einer Fläche von ca. 144 qm angelegt. Die Entfernung von der Teichmitte bis zum Schlafzimmer im Wohnhaus des Nachbarn (Kläger) betrug etwa 35 m. Nach dem Auffüllen des Teiches solle der Beklagte sofort dort
Nachbar verlangt Beseitigung des Teiches
Der bequakte
Frösche geschützt
Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass der
Laubfrosch vom Aussterben bedroht
Im und am Gartenteich des Beklagten, der in die Biotopkartierung aufgenommen sei, hätten sich
Naturschutzrecht gilt auch für künstlich angelegte Teiche
Für das Verbot des § 20 f I Nr. 1 BNatSchG spiele es keine Rolle, dass der Gartenteich künstlich angelegt worden sei und kein natürlich entstandenes Gewässer sei. Für die in § 1 BNatSchG genannten Ziele gehe es nicht nur darum, die "freie Natur" oder einen von Menschenhand unbeeinflußten Bereich (der ohnehin kaum noch anzutreffen ist) zu schützen, vielmehr lägen die Schwerpunkte des Naturschutzes heute im besiedelten und in dem durch menschlichen Einfluss veränderten Bereich von Natur und Landschaft. Dabei ziele das Entwicklungsgebot auch auf eine Bestandserweiterung. Das Naturschutzrecht schütze auch künstlich geschaffene Biotope, und zwar im gleichen Umfang wie die ohne menschliches Zutun entstandene Natur. Daher sei insoweit auch die Behauptung des Klägers ohne Bedeutung, die Teichbesitzer habe nach Anlage des Teiches dort
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a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.
b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.
Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.
c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden.
Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.
d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.
e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.
g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1993, Seite: 70 DWW 1993, 70 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1993, Seite: 237 JR 1993, 237 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1993, Seite: 868 MDR 1993, 868 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 925 NJW 1993, 925 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
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Dokument-Nr. 9953
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