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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 11.05.2021
- 3 B 41/21 -
Boulderhalle in Osnabrück darf unter engen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes als Sportanlage weiter betrieben werden
Bouldern als zulässige Sportart derzeit erlaubt
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Eilantrag der Betreiberin einer Kletter-/Boulderhalle in Osnabrück stattgegeben und festgestellt, dass die Halle vorläufig unter den Voraussetzungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (weiter) betrieben werden darf.
Ende April 2021 hatte die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Boulderhalle als gewerbliche Freizeiteinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 28 b Abs. 1 Nr. 3 IfSG) zu bewerten sei. Sie folge dabei einer Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen - so gemäß der 48. Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück vom 23.04.2021 - hätten derartige Freizeiteinrichtungen zu schließen. Dies folge unmittelbar aus der genannten Regelung im Infektionsschutzgesetz.Dagegen... Lesen Sie mehr
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