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Dienstag, 3. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „falsch verstehen“ veröffentlicht wurden

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.06.2014
- 1 K 3876/12, 1 K 1227/12 -

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsschreiben

Hinweis nach eigentlicher Belehrung erweckt falschen Eindruck

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Dies hat das Finanzgericht Köln in zwei Verfahren mit der Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung sei irreführend, entschieden.

In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt.Die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis “Wenn Sie mit der aufgeführten... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 16.03.2012
- 12 C 3263/11 -

Bourdeaux statt Porto: Risiko einer falsch verstandenen Erklärung trägt der Erklärende

Erklärender ist an die Erklärung gebunden

Versteht ein Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies zu Lasten des Erklärenden. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Beklagte einen Flug nach Porto bei der Klägerin buchen. Die Beklagte nannte den Zielort jedoch so undeutlich, dass die Klägerin Bourdeaux verstand. Sie wiederholte vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache zweimal die Flugroute, insbesondere den Zielort. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Flugstrecke und die Buchung... Lesen Sie mehr