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Dienstag, 3. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kosmetikstudio“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 05.07.2022
- 17 U 116/21 -

Kein Mangel bei Geschmacks­abweichungen über eine Augenbrauen­pigmentierung

OLG Frankfurt am Main lehnt Berufung ab

Eine Augenbrauen­pigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungs­spielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacks­abweichungen keinen Mangel begründen. Dies ist nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheits­vereinbarung gemacht wurden. Da derartige Vorgaben nicht feststellbar waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten einer Korrekturbehandlung keinen Erfolg beigemessen.

Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem Kosmetikstudio der Beklagten in Wiesbaden. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem einen als „Abnahme“ bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe. Für die Behandlung zahlte er 280 €. Einen Tag später beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe; weitere drei Tage... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 17.11.2020
- 2 B 337/20 und 2 b 340/20 -

Eilanträge gegen Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

Betriebsschließung von Massagepraxen und Kosmetikstudios voraussichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 17.11.2020 den Anträgen von Betreibern von Massage-Praxen und Kosmetikstudios gegen die Betriebsuntersagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stattgegeben. Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 der Rechtsverordnung untersagt die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebs­untersagungen ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die generelle Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Der Betrieb unter den vorgegebenen Hygieneanforderungen stelle ein milderes,... Lesen Sie mehr