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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 05.07.2022
- 17 U 116/21 -
Kein Mangel bei Geschmacksabweichungen über eine Augenbrauenpigmentierung
OLG Frankfurt am Main lehnt Berufung ab
Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen. Dies ist nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden. Da derartige Vorgaben nicht feststellbar waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten einer Korrekturbehandlung keinen Erfolg beigemessen.
Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch das OLG maß der Berufung keinen Erfolg bei. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes, führte das OLG im Hinweisbeschluss aus. Der Kläger habe mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für eine Härchenzeichnung mittels
Künstlerischer Gestaltungsspielraum des Kosmetikers
Das Werk der Beklagten sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. „Da bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32129
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