die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Landgericht Ingolstadt“ veröffentlicht wurden
Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 14.02.2023
- 21 O 3045/21 -
Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung: Keine Klagebefugnis des Wohnungseigentümers
Interesse der Versicherung nur mit Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen
Ist nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung, so steht dem Wohnungseigentümer keine Klagebefugnis zu. Es besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse des Vermieters nur mit dem Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen. Dies hat das Landgericht Ingolstadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in einer Eigentumswohnung in Bayern zu einem Austritt von Leitungswasser, wodurch die darunter befindliche Wohnung beschädigt wurde. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigerte Ansprüche gegen die Wohngebäudeversicherung geltend zu machen, erhoben die Eigentümer der Wohnung selber Klage gegen die Versicherung. Im Versicherungsschein stand aber die Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin.Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage als unzulässig ab. Den Klägern stehe nicht die Klagebefugnis zu. Vielmehr sei allein die Hausverwaltung klagebefugt, da sie als... Lesen Sie mehr
Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 06.05.2017
- 33 O 109/15 -
Totkranker Mops Ronja - Züchter muss an Käufer 50 % des Kaufpreises für Hund mit Gendefekt erstatten
Darüber hinaus angefallene Tierarztkosten müssen vom Züchter nicht übernommen werden
Das Landgericht Ingolstadt hat entschieden, dass eine Hundezüchterin, die einen Mops mit Gendefekt verkauft hat, dem Käufer 50 % des Kaufpreises erstatten muss. Die Züchterin ist jedoch nicht verpflichtet, darüber hinaus die angefallenen Tierarztkosten zu begleichen, da die Züchterin keine Kenntnis von dem Gendefekt des Tieres hatte und auch keine Kenntnis darüber haben musste.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von der beklagten Züchterin im Mai 2012 die am 2. April 2012 geborene Mopshündin "Ronja" zu einem Preis von 1.400 Euro gekauft. Später forderte der Kläger 75 % des Kaufpreises (also 1.050 Euro) zurück sowie ab Januar 2014 bis zur Klageeinreichung 2015 angefallene Tierarztkosten in Höhe von bislang 5.487,78 Euro. Zur Begründung führte der... Lesen Sie mehr