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Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 14.02.2023
- 21 O 3045/21 -
Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung: Keine Klagebefugnis des Wohnungseigentümers
Interesse der Versicherung nur mit Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen
Ist nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung, so steht dem Wohnungseigentümer keine Klagebefugnis zu. Es besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse des Vermieters nur mit dem Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen. Dies hat das Landgericht Ingolstadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in einer Eigentumswohnung in Bayern zu einem Austritt von Leitungswasser, wodurch die darunter befindliche Wohnung beschädigt wurde. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigerte Ansprüche gegen die
Fehlende Klagebefugnis der Wohnungseigentümer
Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage als unzulässig ab. Den Klägern stehe nicht die
Wohnungseigentümer ausreichend geschützt
Sollte weder die WEG noch die Hausverwaltung Ansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers gegenüber der Versicherung durchsetzen wollen, so das Landgericht, könne er dies verlangen. Gegebenenfalls stehen ihm Schadenersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2023
Quelle: Landgericht Ingolstadt, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 808 GE 2023, 808 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2023, Seite: 950 NJW-RR 2023, 950 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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Dokument-Nr. 33342
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