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Landgericht Berlin II, Urteil vom 13.02.2024
- 67 S 186/23 -
Unwirksamkeit einer Reinigungsklausel bei Rückgabe der Wohnung
Geschuldet ist besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung
Eine Klausel, wonach die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben ist, ist wegen mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Geschuldet ist insofern nur die besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Berlin im April 2017 stritten sich die vormaligen Mietvertragsparteien unter anderem über die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach einer Klausel im Mietvertrag sollte die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben werden. Da die Mieter nicht Silikonreste von der Duschabtrennung auf den Fliesen entfernt und die Fliesen im Bad nicht gereinigt hatten, hatte die Vermieterin eine Firma mit den Arbeiten beauftragt. Dadurch waren Kosten in Höhe von 18 €... Lesen Sie mehr
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