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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2024
- L 11 AS 75/21 -
Schöffenbezüge müssen bei Grundsicherung angegeben werden
Verschwiegene Beträge können Pflicht zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen auslösen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können.
Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am LG eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem LG an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500,00 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief. Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte, machte es - unter Berücksichtigung der... Lesen Sie mehr
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