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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
- 2 AZR 546/12 -
Verdacht eines Diebstahls durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber darf nicht heimlich Spind des Arbeitnehmers durchsuchen
Keine Berücksichtigung der durch heimliche Schrankkontrolle gewonnenen Erkenntnisse
Ein Arbeitgeber darf trotz bestehenden Diebstahlverdachts gegen einen Arbeitnehmer nicht dessen Spind heimlich durchsuchen. Dadurch gewonnene Erkenntnisse dürfen angesichts der in der heimlichen Durchsuchung liegenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung nicht als Begründung für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 wurde angesichts eines bestehenden Diebstahlverdachts gegenüber einem Verkäufer sein verschlossener Spind von der Arbeitgeberin und einem Betriebsratsmitglied durchsucht. Dabei wurde laut Arbeitgeberin vom Verkäufer entwendete Damenunterwäsche gefunden. Daraufhin erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige. Die darauf folgende Wohnungsdurchsuchung des Verkäufers sowie der erneuten Durchsuchung seines Spinds verliefen jedoch ergebnislos. Dennoch wurde der Verkäufer fristlos gekündigt. Da seiner Meinung nach die Schrankdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei und daher die dadurch gewonnenen Erkenntnisse... Lesen Sie mehr
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