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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
- 2 AZR 546/12 -
Verdacht eines Diebstahls durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber darf nicht heimlich Spind des Arbeitnehmers durchsuchen
Keine Berücksichtigung der durch heimliche Schrankkontrolle gewonnenen Erkenntnisse
Ein Arbeitgeber darf trotz bestehenden Diebstahlverdachts gegen einen Arbeitnehmer nicht dessen Spind heimlich durchsuchen. Dadurch gewonnene Erkenntnisse dürfen angesichts der in der heimlichen Durchsuchung liegenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung nicht als Begründung für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 wurde angesichts eines bestehenden Diebstahlverdachts gegenüber einem Verkäufer sein verschlossener Spind von der Arbeitgeberin und einem Betriebsratsmitglied durchsucht. Dabei wurde laut Arbeitgeberin vom Verkäufer entwendete Damenunterwäsche gefunden. Daraufhin erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige. Die darauf folgende Wohnungsdurchsuchung des Verkäufers sowie der erneuten
Landesarbeitsgericht gab Klage statt
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die
Diebstahlsverdacht rechtfertigt grundsätzlich fristlose Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei es richtig, dass selbst der Verdacht eines Diebstahls und eine somit
Durchsuchung eines Schranks unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass der persönliche Schrank des Abreitnehmers und dessen Inhalt Teil dessen
Heimliche Spindkontrolle war unverhältnismäßig
Die von der Arbeitgeberin im Beisein eines Betriebsratsmitglieds durchgeführte heimliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.04.2012
[Aktenzeichen: 18 Sa 1474/11]
- Vor Außerordentlicher Verdachtskündigung muss Arbeitnehmer Chance auf Anhörung haben
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: 2 AZR 961/06]) - Heimliche Videoaufnahme als Beweismittel für Diebstahl im Flugzeug zulässig
(Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.12.2005
[Aktenzeichen: 9 Ta 361/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 720 NJW 2014, 720 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 260 ZD 2014, 260
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Dokument-Nr. 17853
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