Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Spontandemo“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Spontandemo“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.05.1985
- 1 BvR 233, 341/81 -
BVerfG: Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt nicht Verbot einer Spontandemonstration
Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei unmittelbarer Gefährdung dieser Rechtsgüter
Die Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt für sich genommen nicht das Verbot einer Spontandemonstration gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes (VersG). Ein Verbot kommt nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht anlässlich geplanter Demonstrationen gegen die Errichtung des Kernkraftwerks Brokdorf im Jahr 1981 unter anderem mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Spontandemonstration verboten werden darf. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anmeldepflicht gemäß § 14 VersG bei Spontandemonstrationen nicht eingreife und ihre Verletzung nicht automatisch zur Auflösung oder zum Verbot gemäß § 15 VersG berechtige. Eine Auflösung oder ein Verbot könne nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.10.1991
- 1 BvR 850/88 -
BVerfG: Anmeldefrist von 48 Stunden gilt nicht für Eilversammlung
Eilversammlung kann ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Fristbeachtung angemeldet werden
Eine Eilversammlung ist zwar geplant und hat einen Veranstalter, jedoch kann sie ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist des § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) angemeldet werden. Für eine solche Versammlung gilt daher die 48-Stunden-Frist nicht. Eine Eilversammlung ist vielmehr anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es Anfang Februar 1986 zu einer Protestversammlung am Mannheimer Hauptbahnhof. Hintergrund dessen war, dass deutsche Polizeibeamte in das damals unter dem Apartheitsregime stehende Südafrika Reisen wollten. Der Aufruf zur Protestversammlung erfolgte 5 Tage zuvor. Da die Versammlung nicht angemeldet war, wurde deren Veranstalter vom Amtsgericht Mannheim... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Spontandemo“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »