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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.10.1991
- 1 BvR 850/88 -
BVerfG: Anmeldefrist von 48 Stunden gilt nicht für Eilversammlung
Eilversammlung kann ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Fristbeachtung angemeldet werden
Eine Eilversammlung ist zwar geplant und hat einen Veranstalter, jedoch kann sie ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist des § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) angemeldet werden. Für eine solche Versammlung gilt daher die 48-Stunden-Frist nicht. Eine Eilversammlung ist vielmehr anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es Anfang Februar 1986 zu einer Protestversammlung am Mannheimer Hauptbahnhof. Hintergrund dessen war, dass deutsche Polizeibeamte in das damals unter dem Apartheitsregime stehende Südafrika Reisen wollten. Der Aufruf zur Protestversammlung erfolgte 5 Tage zuvor. Da die Versammlung nicht angemeldet war, wurde deren Veranstalter vom Amtsgericht Mannheim im Oktober 1986 wegen Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freien Himmel ohne
Keine Anmeldepflicht für Spontanversammlung
Das Bundesverfassungsgericht folgte zunächst den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine
Verkürzung der Anmeldefrist bei Eilversammlung
Eine
Bestrafung wegen fehlender Anmeldung der Protestveranstaltung
Selbst unterstellt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20.10.1986
[Aktenzeichen: 22 Ds 26/86] - Landgericht Mannheim, Urteil vom 30.06.1987
[Aktenzeichen: 5 Ns 20/87] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.1988
[Aktenzeichen: 3 Ss 163/87]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1992, Seite: 151 DÖV 1992, 151 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1992, Seite: 604 JuS 1992, 604 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 1992, Seite: 135 NJ 1992, 135 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 890 NJW 1992, 890 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 188 NStZ 1992, 188 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 455 NVwZ 1992, 455
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Dokument-Nr. 24529
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