wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.10.1991
1 BvR 850/88 -

BVerfG: Anmeldefrist von 48 Stunden gilt nicht für Eilversammlung

Eilversammlung kann ohne Gefährdung des Demon­strations­zwecks nicht unter Fristbeachtung angemeldet werden

Eine Eilversammlung ist zwar geplant und hat einen Veranstalter, jedoch kann sie ohne Gefährdung des Demon­strations­zwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist des § 14 des Ver­sammlungs­gesetzes (VersG) angemeldet werden. Für eine solche Versammlung gilt daher die 48-Stunden-Frist nicht. Eine Eilversammlung ist vielmehr anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es Anfang Februar 1986 zu einer Protestversammlung am Mannheimer Hauptbahnhof. Hintergrund dessen war, dass deutsche Polizeibeamte in das damals unter dem Apartheitsregime stehende Südafrika Reisen wollten. Der Aufruf zur Protestversammlung erfolgte 5 Tage zuvor. Da die Versammlung nicht angemeldet war, wurde deren Veranstalter vom Amtsgericht Mannheim im Oktober 1986 wegen Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freien Himmel ohne Anmeldung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Die Verurteilung wurde im Wesentlichen vom Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt. Der verurteilte Veranstalter war damit jedoch nicht einverstanden. Er wertete seine Protestveranstaltung als Spontanversammlung, die keiner Anmeldung bedürfe, und legte daher Verfassungsbeschwerde ein.

Keine Anmeldepflicht für Spontanversammlung

Das Bundesverfassungsgericht folgte zunächst den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Spontanversammlung nicht angemeldet werden müsse. Eine solche Versammlung entwickle sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter. Eine Anmeldung sei in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Beharren auf die Anmeldepflicht würde zur generellen Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen, was mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) unvereinbar wäre. Die vom Beschwerdeführer organisierte Protestaktion sei aber keine solche Spontanversammlung gewesen, sondern allenfalls eine Eilversammlung.

Verkürzung der Anmeldefrist bei Eilversammlung

Eine Eilversammlung sei im Unterschied zu einer Spontanversammlung zwar geplant und habe einen Veranstalter, so das Bundesverfassungsgericht, jedoch könne sie ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist angemeldet werden. Das Beharren auf die Anmeldefrist würde zur generellen Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen, was mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) unvereinbar wäre. Daher sei die Frist zu verkürzen. Eine Eilversammlung sei anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu bestehe. Dies werde regelmäßig mit dem Entschluss, eine Versammlung zu veranstalten, spätestens mit dessen Bekanntgabe der Fall sein. Eine Bestrafung allein aufgrund der Versäumung der 48-Stunden-Frist sei nicht möglich, jedoch wegen der versäumten Anmeldung, soweit die Möglichkeit der Anmeldung bestand.

Bestrafung wegen fehlender Anmeldung der Protestveranstaltung

Selbst unterstellt die Protestveranstaltung des Beschwerdeführers sei eine Eilversammlung gewesen, sei die strafrechtliche Verurteilung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer sei nicht daran gehindert gewesen, die Veranstaltung überhaupt anzumelden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20.10.1986
    [Aktenzeichen: 22 Ds 26/86]
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 30.06.1987
    [Aktenzeichen: 5 Ns 20/87]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.1988
    [Aktenzeichen: 3 Ss 163/87]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 1992, Seite: 151
DÖV 1992, 151
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1992, Seite: 604
JuS 1992, 604
 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 1992, Seite: 135
NJ 1992, 135
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 890
NJW 1992, 890
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 188
NStZ 1992, 188
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 455
NVwZ 1992, 455

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24529 Dokument-Nr. 24529

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss24529

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?