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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Sportanlage“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.08.2022
- 4 K 822/21.NW -
Baugenehmigung für Beachvolleyballanlage beinhaltet keine Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen
VG Neustadt gibt Klage wegen Lärmbelästigung statt
Der Klage von Anwohnern auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Germersheim gegen die Nutzung einer genehmigten Beachvolleyballanlage in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen war erfolgreich. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Lingenfeld. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. In der Nähe befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde Lingenfeld stehendes 78.000 m² großes Grundstück, auf dem in der Vergangenheit zahlreiche sportliche Anlagen errichtet wurden. Dem Volleyball Club Lingenfeld e.V. wurde in den Jahren 1997 und 1998 Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern erteilt. Die Baugenehmigungen enthielten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung. Ab dem Jahre 2016 beschwerten sich Anwohner darüber,... Lesen Sie mehr
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2022
- 14 MN 121/22 -
Niedersachsen: OVG Lüneburg kippt 2G-Regelung für Sport unter freiem Himmel
Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel - Umfassendes Verbot verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat § 8 b Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (im Folgenden: Corona-VO) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 14. Januar 2022 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Personen, die nicht über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel untersagt ist (sog. 2-G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel).
Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die in Niedersachsen lebt, hier Golfsport betreibt und nicht geimpft oder genesen ist, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.Dem ist der 14. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2021
- 29 L 705/21 -
Hochseilgarten am Niederrhein ist Sportanlage unter freiem Himmel
Klettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren
Ein Hochseilgarten am Niederrhein stellt eine Sportanlage unter freiem Himmel dar, dessen Betrieb nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Anders hatte zuvor die 26. Kammer des Gerichts im Einzelfall eines anderen Kletterparks die Betriebsuntersagung für rechtmäßig erachtet.
Nach Auffassung des VG sei das Klettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren. Im konkreten Fall des Hochseilgartens der Antragstellerin stehe das Klettern im Mittelpunkt und verdränge sonstige Spiel-, Spaß- und Abenteuerangebote weitgehend. Ohnehin seien zurzeit alle weiteren Angebote (z.B. Beköstigungen und Gruppenveranstaltungen wie Kindergeburtstage,... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2020
- 4 B 154/20 & 4 B 155/20 -
Corona-Pandemie: Sonnenstudios dürfen wieder öffnen
Sonnenbänke sind keine privaten Sportanlagen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschlüssen vom 14. Mai 2020 entschieden, dass zwei Sonnenstudios im Landkreis Goslar und in Salzgitter wieder öffnen dürfen. Sie seien nicht als private Sportanlagen oder als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Corona-Verordnung ("Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus") anzusehen, die nach den Regelungen der Verordnung zu schließen sind.
In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Betreiberin der beiden Sonnenstudios, für ihre Studios ein "Club-System" entwickelt. Danach sollen sich Stammkunden, die den überwiegenden Teil der Nutzer ausmachten, selbst voll automatisch und ohne Kontakt zu Mitarbeitern oder anderen Kunden in eine Kabine einchecken können. Das Konzept sieht vor, dass die Kabinen vom Personal gründlich gereinigt... Lesen Sie mehr
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