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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2017
- XII ZB 577/16 -
BGH: Unterbringung eines unter Betreuung stehenden Rollstuhlfahrers in Wohnheim mit verschlossener Außentür stellt Freiheitsentziehung dar
Gerichtliche Genehmigung der Unterbringung erforderlich
Soll ein unter Betreuung stehender Rollstuhlfahrer in ein Wohnheim mit verschlossener Außentür untergebracht werden, so stellt dies eine Freiheitsentziehung dar, wenn der Rollstuhlfahrer sich eigenmächtig fortbewegen kann. Es ist daher eine gerichtliche Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob die Unterbringung einer stark geistig behinderten Frau in eine Wohneinrichtung mit verschlossener Außentür eine Freiheitsentziehung darstellt. Die Frau war zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen und konnte sich mit diesen eigenmächtig fortbewegen. Das Amtsgericht Eckernförde und das Landgericht Kiel sahen in der Unterbringung eine Freiheitsentziehung. Sie genehmigten dennoch die Unterbringung, da laut zweier Gutachten die Betroffene nicht in der Lage sei, sich sicher außerhalb der geschützten Einrichtung zu bewegen. Sie wäre insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt.... Lesen Sie mehr
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