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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 05.10.2012
- 2 U 49/12 -
Angabe "voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage" ist unzulässig
Angabe ist eine Geschäftsbedingung und kein bloßer Hinweis oder Werbeaussage
Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall konkurrierten die Parteien im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendete sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten. Sie beanstandete unter anderem die Angabe "voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage". Antragsgemäß erließ das Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Nach Einlegung des Widerspruchs durch diesen, hob das Landgericht Bremen die einstweilige Verfügung durch Urteil auf. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese habe der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden.... Lesen Sie mehr
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