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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 05.10.2012
- 2 U 49/12 -
Angabe "voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage" ist unzulässig
Angabe ist eine Geschäftsbedingung und kein bloßer Hinweis oder Werbeaussage
Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall konkurrierten die Parteien im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendete sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten. Sie beanstandete unter anderem die
Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Angabe begründet
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese habe der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden.
Versanddauerbestimmung ist allgemeine Geschäftsbedingung
Bei der vorliegenden
Unwirksamkeit der Angabe wegen Unbestimmtheit
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Versanddauerbestimmung gemäß § 308 Nr. 1 BGB
Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" zulässig
Die Bestimmung "Lieferfrist ca. 3 Tage" unterliege demgegenüber keine Bedenken, so das Oberlandesgericht weiter. Denn in einem solchen Fall lasse sich die
Schränke der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 798 CR 2012, 798 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 4 ITRB 2013, 4 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
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Jahrgang: 2013, Seite: 140 VuR 2013, 140
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Dokument-Nr. 14681
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