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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2000
- 5 AZR 122/99 -
BAG: Ohne ausdrückliche Regelung müssen Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern nicht vergütet werden
Vergütung darf nicht im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB erwartet werden
Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern sind nur dann vergütungspflichtig, wenn es dazu ausdrückliche Regelungen gibt. Müllmänner dürfen eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB nicht erwarten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem privaten Entsorgungsbetreib beschäftigter Fahrer und Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn im Betrieb die vorgeschriebene Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende war er verpflichtet, die Kleidung nach dem Waschen und Duschen wieder zu wechseln. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin meinte der Müllmann, dass es sich bei der dafür benötigten Zeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Er erhob daher Klage auf Zahlung einer Vergütung. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergütungsanspruch verneinten, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.... Lesen Sie mehr
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