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Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012
- 24 Ns (13 Js) 10523/11 -
Bezeichnung als "homosexuell" stellt keine Beleidigung von Polizeibeamten dar
Begriff ist wertneutral und nicht ehrverletzend
Wird jemand als "homosexuell" bezeichnet, stellt dies keine strafbare Beleidung dar. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bezeichnete der Angeklagte im Rahmen einer Blutentnahme auf dem Polizeirevier mehrere Polizeibeamte als "homosexuell", "dreckige Schwanzlutscher" und "Schwuchteln". Das Amtsgericht Tübingen verurteilte ihn deswegen und wegen anderer Delikte zu einer Geldstrafe.Das Landgericht Tübingen entschied anders als das Amtsgericht, dass die Bezeichnung als "homosexuell" keine Straftat im Sinne der §§ 185 ff. StGB darstellte. Der Begriff ist wertneutral und verletzte nicht die Ehre der Polizeibeamten.Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist die Ehre als verdienter Achtungsanspruch jedes Individuum. Es... Lesen Sie mehr
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