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Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012
- 24 Ns (13 Js) 10523/11 -
Bezeichnung als "homosexuell" stellt keine Beleidigung von Polizeibeamten dar
Begriff ist wertneutral und nicht ehrverletzend
Wird jemand als "homosexuell" bezeichnet, stellt dies keine strafbare Beleidung dar. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bezeichnete der Angeklagte im Rahmen einer Blutentnahme auf dem Polizeirevier mehrere Polizeibeamte als "homosexuell", "dreckige Schwanzlutscher" und "Schwuchteln". Das Amtsgericht Tübingen verurteilte ihn deswegen und wegen anderer Delikte zu einer Geldstrafe.
Begriff "homosexuell" nicht beleidigend
Das Landgericht Tübingen entschied anders als das Amtsgericht, dass die Bezeichnung als "homosexuell" keine Straftat im Sinne der §§ 185 ff. StGB darstellte. Der Begriff ist
Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist die Ehre als verdienter Achtungsanspruch jedes Individuum. Es geht um den auf die Personenwürde gegründeten, jedem Menschen von Verfassungs wegen zustehenden Geltungswert und den daraus folgenden Anspruch, nicht unverdient herabgesetzt zu werden. Demzufolge setzt eine
Weiterhin war ein Sonderrecht für Polizeibeamte in Uniform nicht anzuerkennen.
Wertung als Beleidigung stünde im Widerspruch zum Antidiskriminierungsgesetz (ADG)
Das Landgericht führte weiter aus, dass das Strafrecht sich in einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich begründeten Antidiskriminierungsgrundsatz (Art. 3 GG, § 1 ADG) begeben würde, wenn die Bezeichnung als "homosexuell" als ehrmindernd und herabsetzend bewertet würde. Darin käme eine
Insoweit verhält es sich wie mit sonstigen Bezeichnungen einer sexuellen Präferenz wie "bisexuell" oder "heterosexuell" oder mit Bezeichnungen einer religiösen Zugehörigkeit wie Katholik oder Jude und zwar unabhängig davon, ob der Bezeichnete der betreffenden Personengruppe angehört.
Herabwürdigungsgehalt empirisch zweifelhaft
Nach Ansicht des Landgerichts war schon rein empirisch zweifelhaft, ob die Bezeichnung als "homosexuell" eine
Bezeichnung als "Schwanzlutscher" und "Schwuchteln" beleidigend
Das Landgericht beurteilte die Äußerungen als "Schwanzlutscher" und "Schwuchteln" als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
- "COPACABANA" T-Shirt kann wegen Beleidigung strafbar sein, wenn "ACAB"-Buchstabenfolge farblich abgesetzt ist
(Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 25.01.2012
[Aktenzeichen: 30 CS 104 Js 9183/11]) - Die Äußerung "Oberförster" gegenüber einem Polizisten stellt keine Beleidigung dar
(Amtsgericht Berlin Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008
[Aktenzeichen: (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug]) - Polizist darf als "Wegelagerer" bezeichnet werden
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004
[Aktenzeichen: 1 St RR 153/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1981, Seite: 673 GE 1981, 673
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Dokument-Nr. 14283
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