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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.01.2022
- 11 K 200/29 -
Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring
Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung dar
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung können auch Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sein. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke... Lesen Sie mehr
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