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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.01.2022
- 11 K 200/29 -
Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring
Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung dar
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung können auch Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sein. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem
Finanzamt: Werbewirkung Zweifelhaft
Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
Sportler selbst Zielgruppe
Das FG folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht. Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die
Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung
Die Verwendung der Trikots mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2022
Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31443
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