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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 31.07.1996
- 8 C 185/96 -
Haltung von sieben Katzen in Drei-Zimmer-Wohnung unzulässig
Vermieter kann auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen
Es stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, wenn der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen hält. Der Vermieter kann in diesem Fall gemäß § 541 BGB auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben
Anspruch auf Beschränkung der Katzenhaltung
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) ein Anspruch auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 774/rb)
Jahrgang: 1997, Seite: 175 NJWE-MietR 1997, 175 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1997, Seite: 774 NJW-RR 1997, 774
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Dokument-Nr. 25126
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