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Landgericht Aurich, Beschluss vom 05.11.2009
- 1 S 275/09 -
Vermieter kann Mieter bei Haltung von 15 Hauskatzen in Einfamilienhaus fristlos kündigen
Hohe Anzahl an Tieren lässt sich nicht mehr mit der vertraglichen Regelung "Hauskatzen erlaubt" vereinbaren
Unter der Haltung von Hauskatzen sind im Allgemeinen ein bis drei Tiere zu verstehen. Geht die Zahl der tatsächlich beherbergten Katzen jedoch weit über diese Grenze hinaus, so ist darin eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu sehen. Eine fristlose Kündigung kann damit rechtmäßig werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aurich hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die
Verletzung der Vertragspflichten rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Landgericht Aurich erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Ein
Haltung von 15 Katzen deutet auf das Betreiben eines Tierheims hin
Im vorliegenden Fall hätten die Mieter nach Auffassung des Gerichts sogar ganz erheblich gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Der zugrunde liegende Mietvertrag enthielte zwar die Erlaubnis, Hauskatzen zu halten. Die tatsächlich erfolgte
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Aurich (vt/st)
- Amtsgericht Leer, Entscheidung
[Aktenzeichen: 72 C 342/09 (VII)]
- Schwergängiger Wasserhahn berechtigt nicht zu einer Mietminderung / Mieter darf zwei Katzen in der Wohnung halten
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13.03.1992
[Aktenzeichen: 81 C 459/91]) - Urinieren lassen der Katzen im Treppenhaus rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 11.12.2023
[Aktenzeichen: 30 C 86/23])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 13413
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