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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016
- 29 C 31/13 -
Erhebliche Belästigungen durch Betrieb eines SM-Studios durch Wohnungseigentümer begründen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft
Belästigungen durch lautes Peitschenknallen, Kettenrasseln, Stöhnen
Geht von dem Betrieb eines SM-Studios in den Kellerräumen eines Wohnungseigentümers eine unzumutbare Belästigung aus, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines SM-Studios
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der
Vorliegen von unzumutbaren Belästigungen
Von dem Betrieb des SM-Studios seien unzumutbare Belästigungen ausgegangen, so das Amtsgericht. Die Belästigungen haben vor allem in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin gelegen, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen wurden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2016, 1163/rb)
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassung des Betriebes einer Massagepraxis zur sexuellen Entspannung durch einen ihrer Miteigentümer verlangen
(Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.10.2008
[Aktenzeichen: 2 Wx 76/08]) - Prostitution in der Eigentumswohnung: Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassung des "sittenwidrigen Gewerbes" verlangen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.06.2004
[Aktenzeichen: 20 W 59/03])
Jahrgang: 2016, Seite: 1163 GE 2016, 1163
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Dokument-Nr. 23279
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