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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016
- 29 C 31/13 -
Erhebliche Belästigungen durch Betrieb eines SM-Studios durch Wohnungseigentümer begründen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft
Belästigungen durch lautes Peitschenknallen, Kettenrasseln, Stöhnen
Geht von dem Betrieb eines SM-Studios in den Kellerräumen eines Wohnungseigentümers eine unzumutbare Belästigung aus, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine in seinem Eigentum stehenden Kellerräume an den Betreiber eines SM-Studios. Da es durch den Betrieb zu einer Belästigung der anderen Bewohner kam, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung des Betriebs. Die Belästigungen haben vor allem in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin gelegen, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen wurden.Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihnen habe der Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines SM-Studios... Lesen Sie mehr
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