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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2011
- 104 C 444/10 -
Elterliche Aufsichtspflicht: Eltern haften nicht auf Schadenersatz für Hinunterspülen von Schmuckstücken in der Toilette durch ihr dreijähriges Kind
Kind muss nicht ständig beaufsichtigt werden / Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht nur im gebotenen Rahmen nachkommen
Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht soweit genügen, wie es die konkrete Gefahrensituation, das Alter und der Charakter des Kindes erfordern. Erfüllen Eltern diese Pflicht und kommt es dennoch zu einem Schaden, so können Ersatzansprüche vom Geschädigten aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung nicht durchgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.
Die
Entscheidend ist, ob ein schädigendes Verhalten des Aufsichtsbedürftigen voraussehbar ist
Das Amtsgericht Bonn erklärte die Klage für unbegründet. Eine
Auch Besuch der Toilette muss nicht von einem Aufsichtspflichtigen kontrolliert werden
Der aufsichtsbedürftige Sohn der Beklagten sei zum Zeitpunkt des Schadensfalls drei Jahre alt und ein lebhaftes Kind gewesen. Das Kind spielte in einer ihm bekannten Umgebung, zudem in einer geschlossenen Wohnung, so dass kein erhöhtes Gefahrenpotential für die Beklagte ersichtlich gewesen sei. Auch der Besuch der
Es besteht ein Mitverschulden der Klägerin
Ohne dass es in dieser Sache noch darauf ankomme, wolle das Gericht jedoch nicht das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/st)
- Keine Haftung der Eltern, wenn 9-jähriges Kind unbeaufsichtigt mit Fahrrad am Verkehr teilnimmt
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004
[Aktenzeichen: 1 U 73/04]) - Zum Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern für ihr knapp 8 Jahre altes, Rad fahrendes Kind
(Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 21.08.2008
[Aktenzeichen: 33 S 66/08])
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Dokument-Nr. 11433
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