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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 12.12.1989
- 6 C 463/89 -
Duldung einer Katzenhaltung über 1 ½ Jahre schließt Beseitigungsanspruch des an Katzenallergie leidenden Vermieters aus
Offenbar bestand keine Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung
Zwar kann eine Katzenallergie Grund für das Verbot einer Katzenhaltung sein. Duldet der Vermieter jedoch die Katzenhaltung über 1 ½ Jahre lang, trotz bestehender Allergie, kann er die Beseitigung der Katze nicht mehr verlangen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1987 erhielt die
Anspruch auf Beseitigung der Katze bestand nicht
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die
Katzenallergie begründete kein Katzenverbot
Zwar erkannte das Gericht an, dass eine
Verbot der Katzenhaltung bei konkreter Gesundheitsgefährdung
Das Amtsgericht betonte aber zugleich, dass die
Das Urteil ist aus dem Jahr 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1990, 197/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 197 WuM 1990, 197
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Dokument-Nr. 16437
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