Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 23.10.2020
- 31 C 200/19 -
Auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplatz kann Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehen
Parkscheibe muss von außen "gut lesbar" hinter Windschutzscheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden
Auch auf einen frei zugänglichen Privat-Parkplatz kann entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO die Pflicht bestehen, eine Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO von außen "gut lesbar" hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe anzubringen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug auf einen
Anspruch auf erhöhtes Parkentgelt
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe das erhöhte Parkentgelt in Form einer
Parkscheibe muss von außen "gut lesbar" hinter Windschutzscheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden
Der Beklagte habe nach Ansicht des Amtsgericht nicht ordnungsgemäß eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2020
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29605
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29605
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.