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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 19.12.2022
34 C 20/20 -

Friseur haftet wegen fehlender Aufklärung nach Hinweis des Kunden auf Allergie gegen Ammoniak und Henna

Schmerzensgeld von 2.000 € nach allergischer Reaktion auf Färbemittel

Weist ein Kunde darauf hin, dass er gegen Ammoniak und Henna allergisch ist, treffen dem Friseur Auf­klärungs­pflichten. Kommt er dem nicht nach und verursacht das Färbemittel eine allergische Reaktion, macht sich der Friseur schadensersatz- und schmerzens­geld­pflichtig. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 wollte sich eine Kundin in einem Friseursalon in Brandenburg die Haare färben lassen. Sie wies darauf hin, dass sie auf die in Färbemittel enthaltene Stoffe Ammoniak und Henna allergisch ist. Ohne weiter darauf einzugehen, nahm die Friseurin das Färben der Haare vor. Nachfolgend erlitt die Kundin eine allergische Reaktion und klagte gegen die Friseurin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da die Beklagte eine fahrlässige Körperverletzung anzulasten sei. Wenn ein Kunde ausdrücklich vor der Haarbehandlung gegenüber einem Friseur erklärt, dass er Unverträglichkeiten bzw. eine Allergie hinsichtlich chemischer Stoffe hat, müsse für jeden Friseur auf der Hand liegen, dass dann auch gegebenenfalls hochpotenten Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie auslösen können. Die Beklagte hätte die Klägerin daher über bestehende Risiken aufklären und eine Färbung der Haare strikt ablehnen müssen oder sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin zur Absicherung möglicher Konsequenzen einholen müssen. Die Beweislast für das Vorliegen des Aufklärungsgesprächs liege beim Friseur.

Schmerzensgeld von 2.000 €

Das Amtsgericht bezifferte den Schmerzensgeldbetrag mit 2.000 €. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin aufgrund des Färbens eine schmerzhafte allergische Reaktion in Form einer Gesichts- und Augenschwellung sowie ekzematöse Hauterscheinungen im Kopfbereich erlitt. Es ließ zudem nicht außer Betracht, dass die Klägerin keinen Haarverlust erlitt und nicht gezwungen war, eine Perücke zu trage. Spätfolgen waren zudem nicht zu befürchten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2023
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32613 Dokument-Nr. 32613

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