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Landgericht Köln, Urteil vom 11.10.2019
- 7 O 216/17 -
Friseurkundin hat Anspruch auf Schmerzensgeld nach Verbrennungen und Verätzungen mit Haarverlust durch Blondierung
Fortsetzen des Blondierungsvorgangs nach Hinweis der Kundin auf Brennen und Schmerzen durch Blondierung ist als fahrlässiges Handeln anzusehen
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Friseurkundin, die durch eine Blondierung Verbrennungen und Verätzungen und hierdurch bedingten Haarverlust erlitten hat, Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Bereits wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte letztlich vor dem Landgericht Köln ein
Zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme ruft schwere Verletzungen bei Kundin her
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war da Landgericht Köln davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die von der Klägerin dargestellten schweren Verletzungen hervorgerufen habe, wofür die Mitarbeiterin des Beklagten verantwortlich sei. Insoweit sei es jedenfalls fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Klägerin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000 Euro gegeben. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28042
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