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Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 20.05.2022
- 244 M 410/22 -
Räumungsvollstreckung nach "Berliner Modell" umfasst nicht Wegschaffung von Müll und Gerümpel
Verbrauch des Räumungstitels nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung
Beantragt der Vermieter eine Räumungsvollstreckung nach dem "Berliner Modell", so wird von der Vollstreckung nicht die Wegschaffung von Müll und Gerümpel umfasst. Vielmehr ist der Räumungstitel nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung verbraucht. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 beantragte ein Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung einer seiner Wohnungen nach dem "Berliner Modell". Dem kam der Gerichtsvollzieher nach. Da in der Wohnung aber weiterhin
Kein Anspruch auf Wegschaffung des Mülls und Gerümpels
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885 a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher die beschränkte Vollstreckung durch, so sei der
Begriff der Räumung bezeichnet lediglich Besitzwechsel
Nach Auffassung des Amtsgerichts ändere daran auch nichts, dass der Mieter nach dem Titel die Wohnung an den Vermieter geräumt herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 BGB ergebe, verwende der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und verstehe darunter, den Mieter aus dem Besitz zu setzen und den Vermieter in den Besitz einzuweisen. Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist, bestehe gerade nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2022
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2022, 697/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 697 GE 2022, 697
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Dokument-Nr. 32162
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