Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 15.10.2013
- 3 U 80/13 -
Kein einstweiliger Vollstreckungsschutz nach erfolgter Berliner Räumung
Vollstreckungsschutz setzt noch laufendes Vollstreckungsverfahren voraus
Kommt es zu einer Berliner Räumung, ist damit das Vollstreckungsverfahren beendet. Dies gilt auch dann, wenn noch bewegliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung verbleiben. Ein einstweiliger Vollstreckungsschutz kommt dann nicht mehr in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung erwirkte erstinstanzlich einen vorläufigen Herausgabe- und Räumungsanspruch gegen einen seiner Mieter. Er beauftragte nachfolgend einen Gerichtsvollzieher mit der
Kein einstweiliger Vollstreckungsschutz nach erfolgter Berliner Räumung
Das Oberlandesgericht Rostock wies den Antrag auf einstweiligen
Beendete Vollstreckung trotz verbleibender Gegenstände in Wohnung
Zwar verbleiben bei der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (zt/GE 2015, 970/rb)
- Einstellung der Zwangsräumung wegen baldigen Beginns eines neuen Mietverhältnisses
(Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2020
[Aktenzeichen: 19 T 294/20]) - Räumungsvollstreckung nach "Berliner Modell" umfasst nicht Wegschaffung von Müll und Gerümpel
(Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 20.05.2022
[Aktenzeichen: 244 M 410/22])
Jahrgang: 2015, Seite: 970 GE 2015, 970
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21536
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21536
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.