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Amtsgericht Elze, Urteil vom 18.10.1999
- 4 C 210/99 -
Erhobener Mittelfinger: Gartenzwerg mit verbundenem und mit einer Blume verziertem "Fuck-you"-Finger verletzt Nachbarn nicht in seinem Persönlichkeitsrecht
Wissen um den Finger unter dem Verband genügt nicht für die Annahme einer beleidigenden Geste
Wenn der Besitzer eines Gartenzwerges seiner Figur ein Stück Stoff um den erhobenen Mittelfinger bindet, dann kann der Nachbar darin keine beleidigende Geste ihm gegenüber sehen. Ein Anspruch auf Beseitigung der Figur kann demnach auch nicht durchgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Elze hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Nachbarschaftsstreit aufgrund eines Gartenzwerges, der angeblich eine obszöne Geste über den Gartenzaun präsentierte. Konkret ging es um den ausgestreckten Mittelfinger und eine herausgestreckte Zunge, durch die sich der Kläger im vorliegenden Fall beleidigt fühlte.
Ein Stück Stoff und eine Schleife mit Blume als Reaktion auf Forderung, den Gartenzwerg zu entfernen
Vor drei Jahren habe der Beklagte den streitgegenständlichen Gartenzwerg erstmals aufgestellt. Den Mittelfinger streckte die Figur nach oben und die Zunge war im linken Mundwinkel zu sehen. Der Aufstellungsort, eine Gartentonne, sei nur etwa einen Meter vom Nachbargrundstücke entfernt gewesen und von diesem aus, nicht aber von der Straße, gut zu sehen gewesen. Der Kläger habe seinen Nachbarn bereits aufgefordert, den Gartenzwerg zu entfernen, da er sich durch die Geste der Figur beleidigt fühlte. Dieser reagierte auf die Aufforderung damit, dass er ein Stück Stoff um den Mittelfinger wickelte und mittels einer Schleife eine Blume daran befestigte.
Beleidigende Wirkung ist durch das Verbinden des Mittelfingers sowie Hinzufügen einer Blume nicht mehr gegeben
Das Amtsgericht Elze stellte fest, dass der Kläger keinen Abwehr- und Beseitigungsanspruch noch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 823, 1004 BGB habe. Der Kläger werde durch das Aufstellen des Gartenzwerges nicht in seinem aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Aufstellen des Gartenzwerges in der jetzigen Form, mit verbundenem Mittelfinger mit Blume, stelle keine Beeinträchtigung des Klägers in seiner Ehre dar. Eine gegebenenfalls von dem Hartbrandwichtel ausgehende beleidigende Wirkung (vgl. AG Grünstadt, Urteil v. 11.02.1994 - 2a C 334/93 - = AG Grünstadt, NJW 1995, 889) sei durch das Verbinden des Mittelfingers sowie Hinzufügen einer Blume durch den Beklagten nicht mehr gegeben. Alleine das Wissen um den Finger unter dem Verband genüge nicht, um von einer beleidigenden Geste gegenüber dem Kläger auszugehen. Gerade die Interpretation als "Fuck-you"- Geste werde durch Verband und Blume verhindert Schließlich lasse sich auch aus der Stellung der Zunge des Zwerges keine beleidigende Wirkung erkennen. Auch wenn diese Form nicht dem allgemeinen Vorstellungsbild des anheimelnden Gertenzwerges entspreche, sei ihm kein Ausdruck der Missachtung gegenüber dem Kläger zu entnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: ra-online, AG Elze (zt/ZMR 2001, 625/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 625 ZMR 2001, 625
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Dokument-Nr. 11676
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