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Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 19.02.1986
- 3 S 262/85 -
Anspruch auf Beseitigung eines Galgens mit daran befestigter Puppe an Grundstücksgrenze
Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung, Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung sowie Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf Beseitigung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Galgens mit einer daran befestigten Puppe, wenn dies eine sittenwidrige Schädigung darstellt sowie die Grundstücksnutzung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Anspruch auf Beseitigung des Galgens bestand
Das Landgericht Limburg entschied zu Gunsten des Nachbars. Dieser habe die
Vorliegen einer zielgerichteten sittenwidrigen Schädigung
Die Errichtung des Galgens mit einer daran befestigten Puppe habe nach Auffassung des Landgerichts jedoch eine zielgerichtete sittenwidrige Schädigung dargestellt. Diese habe der Nachbar gemäß § 862 BGB beseitigt verlangen dürfen.
Verstoß gegen nachbarliche Rücksichtnahme
Zwar erkannte das Landgericht das Recht des Grundstückseigentümers an, entsprechend § 903 BGB mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Dieses Recht werde aber durch die infolge des nachbarlichen Verhältnisses gebotene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt. Mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sei die abstoßende und geschmacklose sowie als gezielte Kränkung zu verstehende Darstellung eines Galgens nicht zu vereinbaren gewesen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 81/rb)
Jahrgang: 1987, Seite: 81 NJW-RR 1987, 81
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Dokument-Nr. 17209
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