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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.1994
- 32 C 2225/94 - 19 -
Vom Linienbus mit Schneematsch bespritzt: Fußgänger hat Anspruch auf Schadensersatz
Fußgänger ist jedoch Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten
Wird die Kleidung eines Fußgängers durch von einem Linienbus weggespritzten Schneematsch beschmutzt, so steht dem Fußgänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verunreinigten Kleidung zu. Jedoch ist dem Fußgänger ein Mitverschulden von 25 % anzulasten, da er mit dem Wegspritzen von Schneematsch aufgrund des Verkehrs rechnen muss. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1994 wurde ein Familienvater mitsamt seiner Ehefrau und seine beiden Kindern von oben bis unten mit
Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Familienvaters obwohl es zugleich feststellte, dass
Verstoß des Busfahrers gegen § 1 StVO
Der Busfahrer habe durch das
Mitverschulden des Fußgängers
Die Familie treffe aber nach Auffassung des Amtsgerichts ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 728/rb)
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Jahrgang: 1995, Seite: 728 NJW-RR 1995, 728
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Dokument-Nr. 24730
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