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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.12.2019
- 32 C 5554/19 (69) -
Entschädigung wegen Flugverspätung aufgrund Eintretens des Nachtflugverbots
Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Kommt es wegen des Eintretens des Nachtflugverbots zu einer Flugverspätung, so steht den davon betroffenen Fluggästen eine Entschädigungszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stellt das Nachtflugverbot nicht dar. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Flug zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil das
Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Verspätung sei nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO zurückgegangen.
Nachtflugverbot kein außergewöhnlicher Umstand
Bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2020, 82/rb)
Jahrgang: 2020, Seite: 82 RRa 2020, 82
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Dokument-Nr. 28711
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