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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.06.2014
408 C 9499/13 -

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flug­reise­verspätungen aufgrund mehrfachen Abbruchs des Landeanflugs wegen schlechter Wetterverhältnisse

Pilot bricht Landung nach drei Versuchen wegen extrem starker Winde und Böen zurecht ab

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage eines Ehepaares auf Entschädigung von 800 Euro wegen einer Flugreiseverspätung zurückgewiesen, da dem Piloten aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse beim Landeanflug nachweislich nichts anderes übrig blieb, als die Landeversuche abzubrechen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wollten am 3. März 2013 mit der Beklagten, einem hannoverschen Flugreiseunternehmen, von Lanzarote nach Stuttgart fliegen. Dabei kam es zu einer 22-stündigen Verspätung. Das für den Rückflug vorgesehen Flugzeug konnte wetterbedingt wegen nicht um 10.55 Uhr in Arecife landen, sondern musste nach Fuerteventura ausweichen. Der Pilot brach die Landung nach drei Versuchen, wegen extrem starker Winde und Böen, ab.

Flugzeugbedingte Betriebsgrenzen des Flugzeugs aufgrund zu starken Rückenwinds überschritten

Das Amtsgericht Hannover wies die Klage des Ehepaares auf Entschädigung von 800 Euro ab. Nach Einholung eines Gutachtens zur Wetterlage stellte der erkennende Richter fest, dass "der verantwortliche Pilot die einzig vernünftige und gebotene Entscheidung aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse beim Landeanflug getroffen hat, nämlich die Landeversuche abzubrechen." Aufgrund des zu starken Rückenwinds waren die flugzeugbedingten Betriebsgrenzen des Flugzeugs überschritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 26.06.2014

Sind die 22 Stunden Delay durch drei Landeversuche mit zus. höchstens anderthalb Stunden Zeitdauer (andernfalls Spritmangel) entstanden? Die Klage hätte m.E. also auf nicht vorhandene Alternativen (Ersatzleistung) des Carriers bezogen werden können - ohne teures Wettergutachten, das selbstredend stets von Sicherheitsbedenken bestimmt wird.

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