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Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 09.04.2001
- 20 C 55/01 -
Durch vom hochspringenden Hund verursachte Lackkratzer am Auto begründen Anspruch auf Schadenersatz
Durch im Fahrzeug befindlichen bellenden Hund begründetes Hochspringen unerheblich
Verursacht ein Hund durch Hochspringen Kratzer im Lack eines parkenden Fahrzeugs, so ist der Halter des Hundes zum Schadenersatz verpflichtet. Unerheblich bleibt dabei, ob der Hund durch das Bellen eines im Fahrzeug befindlichen Hundes zum Hochspringen angestachelt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2000 fühlte sich ein
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 Satz 1 BGB wegen der entstandenen
Kein Mitverschulden durch Klägerin
Der Klägerin sei nach Ansicht des Amtsgerichts kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Amtsgericht Königs-Wusterhausen, ra-online (vt/rb)
- Keine Haftung des Tierhalters für Kratzspuren an PKW aufgrund von Puten
(Landgericht Göttingen, Urteil vom 27.10.1955
[Aktenzeichen: 1 S 155/55]) - Lackkratzer und Karosserieschäden durch Katze auf Autodach: Welche Katze war es? War es überhaupt eine Katze?
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2006
[Aktenzeichen: 5 C 511/06])
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Dokument-Nr. 18943
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